Wirtschaftsplan
Vorausschauende Planung der Einnahmen und Ausgaben einer WEG für das kommende Wirtschaftsjahr.
Wirtschaftsplan (WEG): Definition, Inhalt, Beschluss und Hausgeld
Der Wirtschaftsplan ist die jährliche Finanzplanung einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Er stellt die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das kommende Kalenderjahr zusammen und bildet die Grundlage für die Vorschüsse der Eigentümer - das monatliche Hausgeld - sowie für die Beiträge zur Erhaltungsrücklage. Aufgestellt wird er vom Verwalter, die rechtliche Grundlage ist § 28 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Das Wichtigste in Kürze
- Der Wirtschaftsplan ist der "Haushaltsplan" der WEG für ein Kalenderjahr und die Berechnungsgrundlage für das monatliche Hausgeld jedes Eigentümers.
- Die Aufstellung ist Pflicht: Der Verwalter muss nach § 28 Abs. 1 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufstellen.
- Seit der WEG-Reform 2020 beschließen die Eigentümer formal nicht mehr den Plan selbst, sondern die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Rücklage - der Wirtschaftsplan ist die Grundlage dieses Beschlusses.
- Mit dem Beschluss wird das Hausgeld für jeden Eigentümer verbindlich, auch für diejenigen, die dagegen gestimmt haben.
- Das Gegenstück ist die Jahresabrechnung: Sie rechnet nach Jahresende über den Wirtschaftsplan ab und führt zu Nachschüssen oder zur Anpassung der Vorschüsse.

Was ist der Wirtschaftsplan einer WEG?
Der Wirtschaftsplan ist die vorausschauende Finanzplanung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ein Kalenderjahr. Man kann ihn sich als Haushaltsplan des Hauses vorstellen: Er listet auf, welche Kosten voraussichtlich anfallen (etwa für Heizung, Versicherungen, Hausmeister, Verwaltung und Instandhaltung), welche Einnahmen zu erwarten sind und wie viel Geld der Erhaltungsrücklage zugeführt werden soll.
Aus dieser Gesamtrechnung wird anschließend der Anteil jedes einzelnen Eigentümers abgeleitet. Der Wirtschaftsplan ist damit das Dokument, das bestimmt, wie viel Hausgeld Sie im kommenden Jahr monatlich zahlen. Ohne einen sauber aufgestellten und beschlossenen Wirtschaftsplan fehlt der Gemeinschaft die rechtliche Grundlage, Hausgeld einzufordern - und schnell auch die Liquidität, um laufende Rechnungen zu bezahlen.
Ist ein Wirtschaftsplan Pflicht?
Ja, die Aufstellung eines Wirtschaftsplans ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 28 Abs. 1 WEG hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. In verwalterlosen Gemeinschaften trifft diese Aufgabe die Eigentümer selbst, denn auch dort gehört eine geordnete Finanzplanung zur ordnungsmäßigen Verwaltung, auf die jeder Eigentümer einen Anspruch hat.
Eine Feinheit hat sich mit der WEG-Reform 2020 geändert, die in der Praxis oft übersehen wird: Beschlossen wird seit der Reform formal nicht mehr der Wirtschaftsplan selbst, sondern es werden die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen beschlossen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Der Wirtschaftsplan ist die Rechen- und Begründungsgrundlage dieses Beschlusses. Für den Alltag ändert das wenig - umgangssprachlich "beschließt die Versammlung den Wirtschaftsplan" weiterhin. Juristisch relevant wird der Unterschied aber etwa bei Beschlussformulierungen und Anfechtungen.
Was beinhaltet ein Wirtschaftsplan?
Ein Wirtschaftsplan besteht üblicherweise aus zwei Ebenen: dem Gesamtwirtschaftsplan für die gesamte Gemeinschaft und den Einzelwirtschaftsplänen für die einzelnen Eigentümer.
Der Gesamtwirtschaftsplan enthält typischerweise:
- die voraussichtlichen Ausgaben, z. B. Betriebskosten (Wasser, Allgemeinstrom, Müllabfuhr, Hausmeister, Gartenpflege, Schornsteinfeger), Heizkosten, Versicherungen, Verwaltervergütung und laufende Instandhaltung,
- die voraussichtlichen Einnahmen, etwa Hausgeldvorschüsse, Erträge aus vermieteten Gemeinschaftsflächen oder Zinsen,
- die geplante Zuführung zur Erhaltungsrücklage als eigene Position (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG verlangt die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage).
Der Einzelwirtschaftsplan bricht diese Summen auf die einzelne Einheit herunter: Jeder Eigentümer muss erkennen können, welcher Anteil auf ihn entfällt und wie hoch sein monatliches Hausgeld ist. Verteilt werden die Kosten nach dem Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft - im gesetzlichen Regelfall nach Miteigentumsanteilen (§ 16 WEG), sofern Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung oder Beschlüsse nichts anderes bestimmen; für einzelne Positionen wie Heizkosten gelten eigene Regeln (Heizkostenverordnung).

Wie wird der Wirtschaftsplan aufgestellt und beschlossen?
Der Ablauf folgt in der Praxis einem festen Muster. Werfen wir einen kurzen Blick auf die typischen Schritte:
- Aufstellung durch den Verwalter: Basis sind die Ist-Zahlen des Vorjahres, angepasst um bekannte Veränderungen wie Preiserhöhungen, neue Verträge oder geplante Maßnahmen.
- Prüfung durch den Verwaltungsbeirat: Der Wirtschaftsplan soll vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden, bevor die Versammlung beschließt (§ 29 WEG). Für Eigentümer ist das eine wichtige Kontrollinstanz.
- Versand mit der Einladung: Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan gehen den Eigentümern üblicherweise mit der Einladung zur Eigentümerversammlung zu, damit jeder die Zahlen vorab prüfen kann.
- Beschluss in der Eigentümerversammlung: Die Eigentümer beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans.
- Fälligkeit des Hausgelds: Mit dem Beschluss entsteht die Zahlungspflicht - unabhängig davon, wie der einzelne Eigentümer gestimmt hat. Selbst eine Anfechtung ändert daran zunächst nichts: Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bleibt der Beschluss wirksam.
Praxisüblich ist zudem eine Fortgeltungsklausel: Der Beschluss ordnet an, dass die Vorschüsse so lange weitergelten, bis ein neuer Beschluss gefasst ist. Das verhindert eine Finanzierungslücke, wenn sich die Versammlung im Folgejahr verzögert.
Wirtschaftsplan und Hausgeld: Wie hängen sie zusammen?
Das Hausgeld ist die monatliche Vorschusszahlung jedes Eigentümers an die Gemeinschaft - und der Wirtschaftsplan ist seine Berechnungsgrundlage. Vereinfacht gilt: Gesamtkosten laut Wirtschaftsplan plus Rücklagenzuführung, verteilt nach dem Kostenverteilungsschlüssel, geteilt durch zwölf Monate, ergibt das monatliche Hausgeld der einzelnen Einheit.
Wird der Wirtschaftsplan zu knapp kalkuliert, bleibt das Hausgeld zwar zunächst angenehm niedrig - dafür drohen später Liquiditätsengpässe, hohe Nachzahlungen über die Jahresabrechnung oder Sonderumlagen. Eine ehrliche, eher vorsichtige Kalkulation ist deshalb im Interesse aller Eigentümer.
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung: der Unterschied
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung werden häufig verwechselt, sind aber zwei verschiedene Instrumente mit entgegengesetzter Blickrichtung:
| Merkmal | Wirtschaftsplan | Jahresabrechnung |
|---|---|---|
| Blickrichtung | Prognose für das kommende Jahr | Rückblick auf das abgelaufene Jahr |
| Zeitpunkt | vor Beginn des Kalenderjahres | nach Ablauf des Kalenderjahres |
| Inhalt | voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben, Rücklagenzuführung, Hausgeldanteile | tatsächliche Einnahmen und Ausgaben, Abrechnung über den Wirtschaftsplan |
| Rechtsgrundlage | § 28 Abs. 1 WEG | § 28 Abs. 2 WEG |
| Beschlussfolge | Zahlungspflicht für die Vorschüsse (Hausgeld) | Nachschüsse oder Anpassung der beschlossenen Vorschüsse |
Beide Dokumente gehören zusammen: Die Jahresabrechnung zeigt, wie realistisch der Wirtschaftsplan war. Fielen die tatsächlichen Kosten höher aus als geplant, kommt es zu Nachschüssen; waren sie niedriger, entstehen Guthaben bzw. angepasste Vorschüsse. Ergänzend muss der Verwalter nach § 28 Abs. 4 WEG jährlich einen Vermögensbericht erstellen, der u. a. den Stand der Rücklagen ausweist.
Was können Eigentümer tun, wenn der Wirtschaftsplan fehlerhaft ist?
Halten Sie den Wirtschaftsplan für fehlerhaft - etwa weil Positionen unrealistisch angesetzt sind oder der Verteilungsschlüssel falsch angewendet wurde -, gibt es einen klaren Weg: Zunächst lohnt die Nachfrage beim Verwalter und beim Verwaltungsbeirat, der den Plan ohnehin prüfen soll. Bleibt der Fehler bestehen, kann der Vorschuss-Beschluss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden (§§ 44, 45 WEG).
Wichtig dabei: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleibt der Beschluss gültig und das Hausgeld muss weiter gezahlt werden. Wer einfach die Zahlung einstellt, riskiert Verzugszinsen und eine Hausgeldklage der Gemeinschaft - unabhängig davon, ob die Anfechtung später Erfolg hat. Ob sich eine Anfechtung im Einzelfall lohnt, ist letztlich eine Frage für anwaltliche Beratung.
Abgrenzung: Wirtschaftsplan außerhalb der WEG
Der Begriff Wirtschaftsplan ist nicht auf das Wohnungseigentum beschränkt. Unternehmen und öffentliche Betriebe bezeichnen damit ihre operative Jahresplanung aus Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan; bei kommunalen Eigenbetrieben ist der Wirtschaftsplan Teil des Haushaltswesens. Auch in der Forstwirtschaft gibt es Wirtschaftspläne für Waldflächen. Gemeinsam ist allen Varianten der Grundgedanke: geplante Einnahmen und Ausgaben für eine kommende Periode. Dieser Beitrag behandelt den Wirtschaftsplan im Sinne des Wohnungseigentumsrechts.
FAQ: Häufige Fragen zum Wirtschaftsplan
Was beinhaltet ein Wirtschaftsplan?
Der Wirtschaftsplan einer WEG enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft für ein Kalenderjahr, die geplante Zuführung zur Erhaltungsrücklage sowie in den Einzelwirtschaftsplänen den Kostenanteil und das monatliche Hausgeld jedes einzelnen Eigentümers.
Ist ein Wirtschaftsplan Pflicht?
Ja. Nach § 28 Abs. 1 WEG muss der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufstellen. Auf dieser Grundlage beschließen die Eigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Rücklage.
Wer beschließt den Wirtschaftsplan?
Die Eigentümerversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen - seit der WEG-Reform 2020 formal über die Vorschüsse, deren Grundlage der vom Verwalter aufgestellte Wirtschaftsplan ist. Zuvor soll der Verwaltungsbeirat den Plan prüfen und mit einer Stellungnahme versehen.
Was passiert, wenn kein Wirtschaftsplan beschlossen wird?
Ohne wirksamen Vorschuss-Beschluss fehlt die Grundlage für neue Hausgeldforderungen; häufig gilt dann eine beschlossene Fortgeltungsklausel des Vorjahres weiter. Fehlt auch diese, kann jeder Eigentümer die Aufstellung und Beschlussfassung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen.
Was ist der Unterschied zwischen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung?
Der Wirtschaftsplan blickt nach vorn und plant die Kosten des kommenden Jahres als Grundlage der Hausgeldvorschüsse. Die Jahresabrechnung blickt zurück und rechnet nach Jahresende über den Wirtschaftsplan ab; aus ihr ergeben sich Nachschüsse oder angepasste Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 und 2 WEG).
Muss das Hausgeld auch bei einer Anfechtung weitergezahlt werden?
Ja. Der Beschluss über die Vorschüsse bleibt bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wirksam. Wer die Zahlung eigenmächtig einstellt, riskiert Verzug und eine Hausgeldklage der Gemeinschaft.
Quellenverzeichnis
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG), Volltext mit § 28 (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht): gesetze-im-internet.de/woeigg
- § 19 WEG - Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss (u. a. Erhaltungsrücklage): gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html
- § 23 WEG - Wohnungseigentümerversammlung: gesetze-im-internet.de/woeigg/__23.html
Autor: Mario
Verwandte Begriffe
- Hausgeld
Monatlicher Vorschuss der Wohnungseigentümer für laufende Kosten und die Erhaltungsrücklage der WEG.
- Jahresabrechnung
Abrechnung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einer WEG für das abgelaufene Wirtschaftsjahr.
- Erhaltungsrücklage
Angespartes Vermögen der WEG für künftige Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum.
- Eigentümerversammlung
Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft, in dem Beschlüsse zu Verwaltung, Finanzen und baulichen Maßnahmen gefasst werden.
Weitere Fachbegriffe finden Sie im Hausverwalter-Glossar.