Mietvertrag
Vertrag, der dem Mieter gegen Entgelt den Gebrauch einer Sache - meist einer Wohnung - überlässt.
Mietvertrag - Definition, Inhalte und Vertragsarten
Ein Mietvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren, während der Mieter die vereinbarte Miete zahlt (§ 535 BGB). Bei Wohnraum regelt er typischerweise Vertragsparteien, Mietobjekt, Miethöhe, Nebenkosten, Kaution und Mietdauer.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Mietvertrag begründet die Hauptpflichten beider Seiten: Gebrauchsüberlassung und Erhaltung der Mietsache durch den Vermieter, Mietzahlung durch den Mieter (§ 535 BGB).
- Ein Mietvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden; nur befristete Verträge mit mehr als einem Jahr Laufzeit erfordern die Schriftform (§ 550 BGB).
- Es gibt vier praktisch wichtige Vertragstypen: unbefristet, befristet (Zeitmietvertrag), Staffelmiete und Indexmiete.
- Unwirksame Klauseln in Formularmietverträgen gelten nicht - an ihre Stelle tritt automatisch die gesetzliche Regelung, auch wenn der Vertrag unterschrieben wurde.
- Zwingende Mieterschutzrechte wie das Minderungsrecht können vertraglich nicht zum Nachteil des Mieters abbedungen werden.

Was ist ein Mietvertrag?
Der Mietvertrag ist in den §§ 535 bis 580a BGB geregelt und gehört zu den häufigsten Vertragstypen überhaupt. Seine Hauptpflichten benennt § 535 BGB: Der Vermieter muss dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren, sie in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und während der gesamten Mietzeit in diesem Zustand erhalten. Er trägt außerdem die auf der Mietsache ruhenden Lasten. Der Mieter schuldet im Gegenzug die vereinbarte Miete.
Die Erhaltungspflicht des Vermieters endet nicht mit der Schlüsselübergabe, sondern besteht während der gesamten Vertragslaufzeit fort. Aus ihr leiten sich zentrale Mieterrechte ab - etwa die Mietminderung bei Mängeln (§ 536 BGB). Für Wohnraummietverhältnisse gelten darüber hinaus besondere Schutzvorschriften, insbesondere beim Kündigungsschutz und bei Mieterhöhungen.
Was muss ein Mietvertrag enthalten?
Ein Mietvertrag kommt bereits zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einig sind: die Vertragsparteien, das Mietobjekt, den Mietbeginn und die Miethöhe. Ein guter Wohnraummietvertrag regelt darüber hinaus üblicherweise: die vollständigen Namen und Adressen beider Parteien, die genaue Bezeichnung der Wohnung mit allen mitvermieteten Räumen (Keller, Dachboden, Stellplatz), die Aufteilung in Kaltmiete und Betriebskosten samt Umlageschlüssel, die Kaution, die Mietdauer sowie Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen, Tierhaltung und Hausordnung.
Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit: Die Wohnfläche sollte konkret beziffert sein, weil nach ihr häufig die Betriebskosten verteilt werden und erhebliche Abweichungen einen Mangel darstellen können. Und wer den Vertrag unterschreibt, wird Mieter mit allen Rechten und Pflichten - bei mehreren Mietern haften grundsätzlich alle Unterzeichner gemeinsam für die Miete, auch nach dem Auszug eines Einzelnen, solange dieser nicht aus dem Vertrag entlassen ist.
Welche Arten von Mietverträgen gibt es?
Bei Wohnraum haben sich vier Vertragsgestaltungen etabliert:
| Vertragsart | Rechtsgrundlage | Kernmerkmal |
|---|---|---|
| Unbefristeter Mietvertrag | §§ 535, 542 BGB | Läuft, bis eine Partei unter Einhaltung der Fristen kündigt; Regelfall mit vollem Kündigungsschutz |
| Zeitmietvertrag (befristet) | § 575 BGB | Endet mit Fristablauf ohne Kündigung; nur mit gesetzlich anerkanntem Befristungsgrund (z. B. Eigenbedarf) zulässig |
| Staffelmietvertrag | § 557a BGB | Künftige Mieterhöhungen sind betragsmäßig im Voraus festgelegt und treten automatisch ein |
| Indexmietvertrag | § 557b BGB | Miete ist an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes gekoppelt |
Der unbefristete Vertrag ist der Standardfall. Ein echter Zeitmietvertrag setzt voraus, dass der Vermieter den Befristungsgrund bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt - fehlt er, gilt der Vertrag als unbefristet. Staffel- und Indexmiete ersparen dem Vermieter das förmliche Mieterhöhungsverfahren, binden ihn aber zugleich an die vereinbarte Systematik. Für Mieter kann die Indexmiete in Zeiten hoher Inflation spürbar teurer werden, da die übliche Kappungsgrenze für Mieterhöhungen hier nicht greift.
Ist ein mündlicher Mietvertrag gültig?
Ja. Ein Mietvertrag kann grundsätzlich formfrei, also auch mündlich, geschlossen werden - sobald sich die Parteien über Vertragsparteien, Mietobjekt, Mietbeginn und Miete einig sind. Die Schriftform ist nur für befristete Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr vorgeschrieben (§ 550 BGB); wird sie nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
In der Praxis ist die Schriftform trotzdem klar zu empfehlen - schon aus Beweisgründen. Ein Kuriosum am Rande: Bei mündlichen Verträgen fehlen sämtliche Formularklauseln, sodass durchweg die gesetzlichen Regelungen gelten. Das ist für Mieter oft günstiger, etwa weil Schönheitsreparaturen dann Sache des Vermieters bleiben.
Welche Klauseln sind unwirksam?
Die meisten Wohnraummietverträge sind Formularmietverträge - vorformulierte Muster, über deren einzelne Klauseln nicht verhandelt wird. Solche Klauseln unterliegen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen oder gegen zwingendes Recht verstoßen, sind unwirksam - an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Das gilt auch dann, wenn der Mieter den Vertrag unterschrieben hat; eine unwirksame Klausel wird durch die Unterschrift nicht wirksam.
Typische Beispiele aus der Rechtsprechung: starre Renovierungsfristen bei Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturklauseln ohne Obergrenze je Einzelreparatur und ohne jährliche Höchstbelastung, eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters für Schäden, ein Kündigungsverzicht des Mieters von mehr als vier Jahren oder die Pflicht, bestimmte Versicherungen abzuschließen. Umgekehrt gilt: Zwingende Mieterrechte wie das Minderungsrecht aus § 536 BGB lassen sich vertraglich nicht ausschließen. Bei widersprüchlichen oder unklaren Formularklauseln gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders - also in aller Regel zu Lasten des Vermieters.
Für Vermieter und Verwaltungen heißt das im Umkehrschluss: Veraltete Vertragsmuster sind ein echtes Risiko, weil gekippte Klauseln ersatzlos wegfallen und dann das - meist mieterfreundlichere - Gesetz gilt. Aktuelle Verbandsmuster und ein regelmäßiger Klausel-Check zahlen sich hier aus.

Rechtliche Grundlagen
Das Mietrecht ist in den §§ 535 bis 580a BGB geregelt. Die Grundnorm § 535 BGB definiert die Hauptpflichten, § 550 BGB die Form befristeter Verträge, die §§ 536 ff. BGB die Rechte bei Mängeln. Für Wohnraum gelten ergänzend die besonderen Schutzvorschriften der §§ 549 ff. BGB - darunter die Kautionsbegrenzung (§ 551 BGB), Staffel- und Indexmiete (§§ 557a, 557b BGB), die Regeln zur Mieterhöhung und der Kündigungsschutz. Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln richtet sich nach den §§ 305 ff. BGB.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Vom Wohnraummietvertrag zu unterscheiden ist zunächst der Untermietvertrag: Hier schließt der Untermieter seinen Vertrag nicht mit dem Eigentümer, sondern mit dem Hauptmieter der Wohnung. Der Pachtvertrag geht über die Miete hinaus - der Pächter darf die Sache nicht nur gebrauchen, sondern auch ihre Früchte ziehen, etwa die Erträge eines Gewerbebetriebs. Der Gewerbemietvertrag über Geschäftsräume unterliegt nicht dem sozialen Wohnraummietrecht; hier gelten weder Kautionsobergrenze noch der besondere Kündigungsschutz. Bei Genossenschaften schließlich wohnt das Mitglied auf Grundlage eines Dauernutzungsvertrags, der dem Mietvertrag ähnelt, aber genossenschaftsrechtlich geprägt ist.
Häufige Fragen zum Mietvertrag
Was muss ein Mietvertrag mindestens enthalten?
Für das Zustandekommen genügt die Einigung über Vertragsparteien, Mietobjekt, Mietbeginn und Miethöhe. Empfehlenswert sind darüber hinaus klare Regelungen zu Nebenkosten, Kaution, Wohnfläche und mitvermieteten Räumen.
Was darf in einem Mietvertrag nicht stehen?
Klauseln, die zwingende Mieterrechte ausschließen oder den Mieter unangemessen benachteiligen, sind unwirksam - etwa der Ausschluss des Minderungsrechts, starre Renovierungsfristen oder eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters. Statt der unwirksamen Klausel gilt das Gesetz.
Ist ein mündlicher Mietvertrag gültig?
Ja, ein Mietvertrag kann formfrei geschlossen werden. Nur befristete Verträge über mehr als ein Jahr erfordern die Schriftform; andernfalls gelten sie als unbefristet (§ 550 BGB).
Welche Kündigungsfrist gilt im Mietvertrag?
Mieter können unbefristete Wohnraummietverträge mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Für Vermieter verlängert sich die Frist mit der Wohndauer und eine Kündigung ist nur mit gesetzlich anerkanntem Grund - etwa Eigenbedarf - zulässig.
Wer sollte den Mietvertrag unterschreiben?
Alle Personen, die Mieter mit eigenen Rechten werden sollen. Wichtig: Alle Unterzeichner haften gemeinsam für die Miete, und Kündigungen sind nur von allen bzw. gegenüber allen Vertragspartnern wirksam.
Quellen
Autor: Mario
Verwandte Begriffe
- Mietverwaltung
Verwaltung vermieteter Wohn- oder Gewerbeimmobilien im Auftrag des Eigentümers.
- Mietkaution
Sicherheitsleistung des Mieters, die der Vermieter für Forderungen aus dem Mietverhältnis erhält.
- Betriebskosten
Laufende Kosten des Grundstücks und Gebäudes, die der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auf Mieter umlegen darf.
Weitere Fachbegriffe finden Sie im Hausverwalter-Glossar.