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Hausverwaltung kündigen: Fristen, Ablauf und Musterschreiben

Wann und wie Sie eine Hausverwaltung kündigen können - inklusive Fristen, Form und den Unterschieden zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.

Von Mario · Veröffentlicht am

Hausverwaltung kündigen: Fristen, Ablauf und Musterschreiben
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Hausverwaltung kündigen: Fristen, Ablauf und Musterschreiben

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine WEG-Verwaltung kann seit der WEG-Reform 2020 jederzeit und ohne Grund per einfachem Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet dann automatisch spätestens sechs Monate später (§ 26 Abs. 3 WEG).
  • Die oft zitierten "sechs Monate" sind keine Kündigungsfrist, sondern eine gesetzliche Höchstgrenze nach der Abberufung. Kürzere vertragliche Fristen gehen vor.
  • Eine fristlose Kündigung ist bei einem wichtigen Grund nach § 626 BGB möglich, etwa bei Veruntreuung. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erklärt werden.
  • Ein einzelner Eigentümer kann die WEG-Verwaltung nicht allein kündigen; er kann aber die Abberufung auf die Tagesordnung bringen und mit über einem Viertel der Eigentümer eine Versammlung erzwingen (§ 24 Abs. 2 WEG).
  • Bei der Mietverwaltung kündigt der Eigentümer allein nach den vertraglich vereinbarten Fristen, üblich sind drei bis sechs Monate.

Nichts geht mehr - wie kommen Sie aus dem Verwaltervertrag heraus?

Die Jahresabrechnung fehlt seit Monaten, Anrufe verlaufen im Nichts, beschlossene Reparaturen bleiben liegen: Wenn das Vertrauen in die Hausverwaltung aufgebraucht ist, stellt sich schnell die Frage nach der Kündigung. Und hier kursiert erstaunlich viel Halbwissen - von der angeblich zwingenden Sechs-Monats-Frist bis zur Annahme, ein einzelner Eigentümer könne den Verwalter einfach "feuern".

Bringen wir also Licht ins Dunkel. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Beendigung rechtlich funktioniert, welche Fristen wirklich gelten, wann eine fristlose Kündigung trägt - und liefert Ihnen ein Musterschreiben gleich mit.

Abberufung und Kündigung: Zwei getrennte Rechtsakte

Wer eine WEG-Verwaltung beenden will, muss zwei Ebenen auseinanderhalten: die Abberufung des Verwalters aus seinem Amt und die Kündigung des Verwaltervertrags. Genau hier liegt der Schlüssel zum Verständnis - und die Quelle der meisten Missverständnisse.

Die Abberufung regelt § 26 Abs. 3 WEG: Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden, ein Grund ist seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr erforderlich. Es genügt ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; die Versammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Und dann folgt der entscheidende zweite Satz der Norm: Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

Die sechs Monate aus § 26 Abs. 3 WEG sind also keine Kündigungsfrist, sondern eine gesetzliche Höchstgrenze für das Vertragsende nach der Abberufung. Das wird selbst in vielen Ratgebern durcheinandergebracht. Konkret bedeutet es: Sieht der Verwaltervertrag eine kürzere Kündigungsfrist vor, endet der Vertrag entsprechend früher. Läuft der Vertrag eigentlich noch drei Jahre, kappt die Abberufung ihn trotzdem nach spätestens sechs Monaten. Eine separate Kündigung ist daher nicht zwingend, in der Praxis aber üblich und sinnvoll, um Klarheit über das genaue Vertragsende zu schaffen.

Für den Zeitraum zwischen Abberufung und Vertragsende gilt: Die Vergütungsansprüche des Verwalters laufen grundsätzlich weiter. Auch deshalb lohnt es sich, den Wechsel zeitlich sauber zu planen.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung im Vergleich

Die ordentliche Kündigung braucht keinen Grund, aber Fristen; die außerordentliche Kündigung braucht einen wichtigen Grund, wirkt dafür sofort. Die Unterschiede auf einen Blick:

KriteriumOrdentliche KündigungAußerordentliche (fristlose) Kündigung
Grund erforderlichNeinJa, wichtiger Grund (§ 626 BGB)
FristVertragliche Frist, meist 3-6 Monate; bei WEG zusätzlich Höchstgrenze 6 Monate nach AbberufungKeine; Erklärung binnen 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes
Beschluss nötig (WEG)Ja, einfache MehrheitJa, einfache Mehrheit
FormSchriftlich, Zugang nachweisbarSchriftlich, mit konkreter Begründung
Typischer AnlassUnzufriedenheit, besseres AngebotVeruntreuung, grobe Pflichtverletzung

Wichtige Gründe für die fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB setzt voraus, dass die Fortsetzung des Vertrags bis zum regulären Ende unzumutbar ist. Die Hürde ist hoch; einzelne Fehler oder allgemeine Unzufriedenheit genügen nicht. In der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen sind insbesondere:

  • Veruntreuung oder Unterschlagung von Gemeinschaftsgeldern
  • Fehlende Trennung von Verwalter- und Gemeinschaftsvermögen
  • Wiederholtes Unterlassen der Jahresabrechnung trotz Aufforderung
  • Keine Einberufung der jährlichen Eigentümerversammlung ohne triftigen Grund
  • Nachhaltige Untätigkeit und Unerreichbarkeit über längere Zeit
  • Verweigerung der Einsicht in Verwaltungsunterlagen
  • Insolvenz des Verwalterunternehmens

Zwei Punkte werden in der Praxis regelmäßig übersehen. Erstens die Zweiwochenfrist: Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Wer zu lange zögert, verliert dieses Recht - die ordentliche Beendigung über die Abberufung bleibt natürlich möglich. Zweitens die Abmahnung: Bei weniger gravierenden Pflichtverletzungen erwarten Gerichte häufig, dass der Verwalter zunächst schriftlich abgemahnt wird und Gelegenheit zur Abhilfe erhält. Nur bei schwersten Verstößen wie Veruntreuung ist eine Abmahnung entbehrlich. Dokumentieren Sie Pflichtverletzungen deshalb von Anfang an mit Datum, Vorgang und Belegen - im Streitfall ist diese Dokumentation Gold wert. Ob ein wichtiger Grund im konkreten Einzelfall trägt, ist letztlich eine Abwägungsfrage; hier ist eine anwaltliche Einschätzung vor dem Kündigungsausspruch durchaus gut investiertes Geld.

Kann ein einzelner Eigentümer die Hausverwaltung kündigen?

Nein. Die Abberufung und Kündigung einer WEG-Verwaltung erfordert einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung; ein einzelner Eigentümer kann den Verwalter nicht allein beenden. Machtlos sind Sie deshalb aber nicht. Als einzelner Eigentümer können Sie verlangen, dass die Abberufung als Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung gesetzt wird. Und § 24 Abs. 2 WEG gibt Minderheiten ein scharfes Werkzeug an die Hand: Verlangen mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung, muss der Verwalter eine Versammlung einberufen. Weigert er sich pflichtwidrig oder fehlt ein Verwalter, kann nach § 24 Abs. 3 WEG der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer die Versammlung einberufen.

Anders liegt der Fall bei der Mietverwaltung: Hier sind Sie als Eigentümer alleiniger Vertragspartner und kündigen ohne jeden Beschluss.

Mietverwaltung kündigen: Regeln für Vermieter

Der Mietverwaltungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB und wird nach den vertraglich vereinbarten Fristen gekündigt, üblich sind drei bis sechs Monate zum Vertragsende. Ein Blick in den Vertrag ist Pflicht: Viele Verträge verlängern sich automatisch, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund steht Ihnen auch hier offen, mit denselben Maßstäben und derselben Zweiwochenfrist wie oben beschrieben - typische Anlässe sind etwa unterschlagene Mieteinnahmen oder grob fehlerhafte Nebenkostenabrechnungen.

Kündigen Sie stets schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein. Denken Sie nach der Kündigung daran, erteilte Konto- und Verwaltervollmachten zu widerrufen und Ihre Mieter über den Wechsel zu informieren.

Schritt für Schritt zur wirksamen Kündigung

So gehen Sie in der WEG strukturiert vor:

  1. Verwaltervertrag prüfen: Laufzeit, Kündigungsfrist, Formvorgaben, automatische Verlängerung. Notieren Sie das frühestmögliche reguläre Vertragsende.
  2. Nachfolge sichern: Vor der Kündigung Angebote neuer Verwaltungen einholen, damit keine verwalterlose Lücke entsteht.
  3. Versammlung mit Tagesordnungspunkt einberufen: Abberufung, Vertragskündigung, Neubestellung und Bevollmächtigung müssen in der Einladung angekündigt sein.
  4. Beschlüsse fassen: Abberufung, Kündigung, Bestellung der neuen Verwaltung, Abschluss des neuen Vertrags und Bevollmächtigung einer Person zur Zustellung - jeweils mit einfacher Mehrheit.
  5. Kündigung zustellen: Schriftlich, per Einschreiben mit Rückschein oder Boten. Vollmacht und Beschlusskopie beilegen, sonst droht die Zurückweisung nach § 174 BGB. Maßgeblich für alle Fristen ist der Zugang beim Verwalter, nicht das Absendedatum.
  6. Übergabe einfordern: Herausgabe aller Unterlagen, Konten, Schlüssel und der Beschlusssammlung mit konkreter Frist von zwei bis vier Wochen verlangen und per Übergabeprotokoll dokumentieren.
Zeitstrahl der Fristen bei der Kündigung der Hausverwaltung nach § 26 Abs. 3 WEG
Marios Tipp: Fassen Sie in der Versammlung immer das komplette Beschlusspaket in einem Zug: Abberufung, Vertragskündigung, Neubestellung und die Bevollmächtigung zur Zustellung. In der Praxis scheitern Kündigungen selten am Willen der Eigentümer, sondern an Formalien - der fehlenden Vollmacht im Kündigungsschreiben, einem vergessenen Tagesordnungspunkt oder einer Zustellung ohne Nachweis. Wer das Paket sauber vorbereitet und die Zustellung dokumentiert, nimmt der alten Verwaltung jeden formalen Angriffspunkt.

Musterschreiben: Ordentliche Kündigung der Hausverwaltung

Das folgende Muster können Sie an Ihre Situation anpassen. Bei einer außerordentlichen Kündigung ergänzen Sie den wichtigen Grund mit konkreten Daten und Belegen.

Wohnungseigentümergemeinschaft [Objektadresse]
vertreten durch [Name des Bevollmächtigten], bevollmächtigt durch Beschluss der Eigentümerversammlung vom [Datum]
[Name und Anschrift der Hausverwaltung]
Kündigung des Verwaltervertrags vom [Vertragsdatum] / Mitteilung der Abberufung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Eigentümerversammlung der WEG [Objektadresse] hat am [Datum] mit einfacher Mehrheit beschlossen, Sie als Verwalter gemäß § 26 Abs. 3 WEG mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Zugleich kündigen wir hiermit den bestehenden Verwaltervertrag ordentlich zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Wir fordern Sie auf, sämtliche Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft, insbesondere Beschlusssammlung, Abrechnungen, Verträge, Kontounterlagen und Schlüssel, bis spätestens [Datum] vollständig an die neue Verwaltung [Name] herauszugeben.
Eine Kopie des Beschlusses sowie die Vollmacht liegen diesem Schreiben bei.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Unterschrift des Bevollmächtigten]

Häufige Fragen zur Kündigung der Hausverwaltung

Wie schnell kann man eine Hausverwaltung kündigen?

In der WEG wirkt die Abberufung sofort mit Zugang des Beschlusses beim Verwalter; der Vertrag endet je nach vertraglicher Frist, spätestens aber sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG). Bei einem wichtigen Grund endet der Vertrag durch fristlose Kündigung sofort. Bei der Mietverwaltung gelten die Vertragsfristen, meist drei bis sechs Monate.

Wie lange ist man an eine Hausverwaltung gebunden?

Die Bestellung einer WEG-Verwaltung darf höchstens fünf Jahre betragen, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Unabhängig von der Laufzeit kann die Gemeinschaft den Verwalter aber jederzeit abberufen; gebunden bleibt sie dann höchstens noch sechs Monate an den Vertrag.

Braucht die Kündigung eine bestimmte Form?

Die Kündigung sollte stets schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen und nachweisbar zugehen, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Bei der WEG-Kündigung müssen Vollmacht und Beschlusskopie beiliegen, sonst kann der Verwalter die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen.

Was gilt als grobe Pflichtverletzung der Hausverwaltung?

Als wichtige Gründe anerkannt sind insbesondere Veruntreuung von Geldern, fehlende Vermögenstrennung, das wiederholte Ausbleiben der Jahresabrechnung, die unterlassene Einberufung der jährlichen Versammlung und nachhaltige Untätigkeit. Einzelne Fehler oder bloße Unzufriedenheit reichen für eine fristlose Kündigung dagegen nicht aus.

Kann auch die Hausverwaltung selbst kündigen?

Ja. Die Verwaltung kann den Vertrag ordentlich nach den vereinbarten Fristen kündigen und ihr Amt bei einem wichtigen Grund niederlegen. Auch dann bleibt sie verpflichtet, bis zur Übergabe unaufschiebbare Maßnahmen zu erledigen und die Unterlagen vollständig herauszugeben.

Entstehen durch die Kündigung Kosten?

Die Kündigung selbst kostet abgesehen vom Einschreiben nichts. Vergütungsansprüche des Verwalters laufen bis zum Vertragsende weiter, bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund also höchstens sechs Monate. Zusatzkosten können entstehen, wenn die Herausgabe der Unterlagen gerichtlich durchgesetzt werden muss.

Fazit

Ich bin der Meinung, dass die Kündigung der Hausverwaltung heute vor allem eine Frage sauberer Formalien ist - die rechtlichen Hürden hat die WEG-Reform 2020 bewusst niedrig gelegt. Wer versteht, dass Abberufung und Vertragskündigung zwei getrennte Schritte sind, die Sechs-Monats-Regel als Höchstgrenze statt als Kündigungsfrist einordnet und die Zustellung mit Vollmacht sowie Nachweis organisiert, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Bei der fristlosen Kündigung dagegen rate ich zu Sorgfalt statt Tempo: Grund dokumentieren, Zweiwochenfrist im Blick behalten und im Zweifel vorab anwaltlich prüfen lassen. Eine unwirksame fristlose Kündigung kostet letztlich mehr Zeit und Geld als der geordnete Weg über die Abberufung.

Quellenverzeichnis

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