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Finanzen & Abrechnung

Umlagefähigkeit

Eigenschaft von Kosten, die unter den Voraussetzungen von Gesetz und Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Umlagefähigkeit: Welche Kosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen

Umlagefähigkeit bezeichnet die Eigenschaft von Kosten, die ein Vermieter über die Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter übertragen darf. Umlagefähig sind nur Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV), deren Übernahme im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.

Das Wichtigste in Kürze

  • Umlagefähig sind ausschließlich die in § 2 BetrKV aufgeführten Betriebskostenarten - und auch diese nur, wenn der Mietvertrag die Umlage ausdrücklich vereinbart. Rechtsgrundlage ist § 556 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung.
  • Nicht umlagefähig sind insbesondere Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Verwaltungskosten und die Erhaltungsrücklage. Diese Kosten trägt der Eigentümer selbst.
  • § 2 BetrKV listet 17 Kostenarten auf; die Nummer 17 ("sonstige Betriebskosten") greift nur, wenn die jeweilige Kostenart im Mietvertrag konkret benannt ist.
  • Für Heizung und Warmwasser gilt zusätzlich die Heizkostenverordnung: 50 bis 70 Prozent der Kosten müssen nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden.
  • Für vermietende Wohnungseigentümer wichtig: Das Hausgeld ist nicht identisch mit den umlagefähigen Nebenkosten - nur der Betriebskostenanteil darf an den Mieter weitergegeben werden.

Was bedeutet Umlagefähigkeit?

Vermieter tragen für ihre Immobilie laufende Kosten: Grundsteuer, Wasser, Heizung, Versicherungen, Hausreinigung und einiges mehr. Umlagefähigkeit beantwortet die Frage, welche dieser Kosten der Vermieter zusätzlich zur Kaltmiete an die Mieter weiterreichen darf. Die rechtliche Konstruktion dahinter ist zweistufig:

Erstens erlaubt § 556 BGB den Mietparteien zu vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Ohne eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag ist keine einzige Kostenposition umlagefähig - dann sind die Betriebskosten mit der Miete abgegolten. Zweitens definiert die Betriebskostenverordnung, was überhaupt als Betriebskosten gilt: nämlich die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 1 BetrKV).

Das Wort "laufend" ist dabei der Schlüssel. Einmalige Ausgaben - etwa eine Fassadensanierung oder die Anschaffung neuer Gartengeräte - sind keine Betriebskosten und damit nicht umlagefähig, selbst wenn sie noch so nachvollziehbar sind.

Welche Kosten sind umlagefähig?

§ 2 BetrKV zählt abschließend 17 Betriebskostenarten auf. Sehen wir uns den Katalog in geordneter Form an:

Nr. (§ 2 BetrKV)KostenartTypische Beispiele
1Laufende öffentliche LastenGrundsteuer
2-3Wasserversorgung und EntwässerungWasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete, Abwassergebühren
4-6Heizung, Warmwasser, verbundene AnlagenBrennstoffe, Betriebsstrom, Wartung, Verbrauchserfassung, Schornsteinfeger
7AufzugBetriebsstrom, Pflege, regelmäßige Prüfung
8-10Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung, GartenpflegeKommunale Gebühren, Reinigungskräfte, laufende Gartenpflege
11-12Beleuchtung und SchornsteinreinigungStrom für Außen- und Gemeinschaftsbeleuchtung, Kehrgebühren
13Sach- und HaftpflichtversicherungenGebäudeversicherung, Glasversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
14HauswartUmlagefähige Hausmeistertätigkeiten (ohne Verwaltung und Reparaturen)
15-16Gemeinschaftsantenne/Breitband, WascheinrichtungenWartung, Betriebsstrom gemeinschaftlicher Waschmaschinen
17Sonstige Betriebskostenz. B. Wartung von Rauchwarnmeldern oder Feuerlöschern - nur bei konkreter Benennung im Mietvertrag

Zwei Feinheiten verdienen einen genaueren Blick. Beim Hauswart sind nur die klassischen Hausmeistertätigkeiten umlagefähig; übernimmt er auch Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben, muss dieser Anteil herausgerechnet werden. Und die "sonstigen Betriebskosten" der Nummer 17 sind kein Auffangbecken für alles Übrige: Sonstige Betriebskosten sind nur umlagefähig, wenn die konkrete Kostenart ausdrücklich im Mietvertrag benannt wurde.

Welche Kosten sind nicht umlagefähig?

§ 1 Abs. 2 BetrKV nimmt zwei große Kostenblöcke ausdrücklich von den Betriebskosten aus: die Verwaltungskosten und die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung. Die Gegenüberstellung macht die Logik deutlich:

UmlagefähigNicht umlagefähig
GrundsteuerVerwaltungskosten (Hausverwaltung, Kontoführung, Geschäftsführung)
Laufende Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung, WarmwasserInstandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen, neues Dach, Fassadenanstrich)
Gebäude- und HaftpflichtversicherungErhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage)
Regelmäßige Gebäude- und GartenpflegeEinmalige Maßnahmen (z. B. einmalige Dachrinnenreinigung, Baumfällung, Gartenneuanlage)
Wartung von Anlagen (Heizung, Aufzug, Rauchwarnmelder)Anschaffungskosten von Geräten und Anlagen
Laufende HausmeistertätigkeitenReparatur- und Verwaltungsanteile der Hausmeistervergütung

Die Faustregel dahinter: Was regelmäßig wiederkehrt und dem laufenden Betrieb dient, ist tendenziell umlagefähig. Was den Zustand des Gebäudes erhält oder verbessert, ist Sache des Eigentümers - er profitiert schließlich vom Werterhalt.

Infografik zur Abgrenzung umlagefähiger und nicht umlagefähiger Nebenkosten

Sonderfall Eigentumswohnung: Hausgeld und Umlagefähigkeit

Jetzt wird es für vermietende Wohnungseigentümer interessant. Als Mitglied einer WEG zahlen Sie monatlich Hausgeld an die Gemeinschaft. Dieses Hausgeld enthält jedoch drei verschiedene Kategorien: umlagefähige Betriebskosten (etwa Heizung, Wasser, Hausreinigung, Versicherungen), nicht umlagefähige Verwaltungskosten (Verwaltervergütung, Kontoführung) und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage.

Vermietende Eigentümer dürfen nur den Betriebskostenanteil des Hausgelds an ihre Mieter weitergeben - Verwaltungskosten und Rücklage bleiben beim Eigentümer. In der Praxis liegt das Hausgeld deshalb spürbar über den Nebenkosten, die der Mieter zahlt. Die Jahresabrechnung der WEG weist die einzelnen Positionen aus; eine gute Verwaltung trennt dabei bereits nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten. Genau hinzusehen lohnt sich hier durchaus - wer schlicht das gesamte Hausgeld auf den Mieter umlegt, riskiert eine erfolgreiche Beanstandung der Abrechnung.

Was gilt bei den Heizkosten?

Heiz- und Warmwasserkosten sind nach § 2 Nr. 4 bis 6 BetrKV umlagefähig, unterliegen aber einer Sonderregel: der Heizkostenverordnung. Sie schreibt vor, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent dieser Kosten nach dem tatsächlich erfassten Verbrauch abgerechnet werden müssen; der Rest wird nach der Wohn- oder Nutzfläche verteilt. Eine reine Pauschale ist bei Heizung und Warmwasser deshalb im Regelfall nicht zulässig. Rechnet der Vermieter dennoch nicht verbrauchsabhängig ab, kann der Mieter seinen Kostenanteil nach § 12 HeizkostenV um 15 Prozent kürzen.

Grenzen der Umlage: Wirtschaftlichkeit und Formfragen

Selbst bei grundsätzlich umlagefähigen Kosten gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB): Der Vermieter darf nur Kosten ansetzen, die einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen. Deutlich überteuerte Dienstleistungsverträge können Mieter deshalb beanstanden. Hinzu kommen formelle Anforderungen an die Abrechnung selbst - etwa die zwölfmonatige Abrechnungsfrist nach Ende des Abrechnungszeitraums und eine nachvollziehbare Aufschlüsselung nach Kostenarten und Umlageschlüssel. Ob im Einzelfall eine Position wirksam vereinbart und korrekt abgerechnet wurde, ist im Streitfall eine Frage für fachkundige Beratung; die Rechtsprechung ist hier eben sehr einzelfallbezogen.

FAQ: Häufige Fragen zur Umlagefähigkeit

Was heißt umlagefähig und nicht umlagefähig?

Umlagefähig sind Kosten, die der Vermieter per Betriebskostenabrechnung auf die Mieter übertragen darf - also die laufenden Betriebskosten nach § 2 BetrKV bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag. Nicht umlagefähig sind Kosten, die der Eigentümer selbst tragen muss, vor allem Instandhaltung, Reparaturen, Verwaltung und Rücklagen.

Was darf der Vermieter alles auf den Mieter umlegen?

Alle 17 Betriebskostenarten des § 2 BetrKV, sofern der Mietvertrag die Umlage vereinbart: unter anderem Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Müllabfuhr, Straßen- und Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hauswart sowie konkret benannte sonstige Betriebskosten.

Welche Nebenkosten muss der Mieter nicht zahlen?

Nicht zahlen müssen Mieter insbesondere Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten, die Erhaltungsrücklage, Anschaffungskosten für Geräte sowie einmalige Maßnahmen wie eine Fassadenreinigung. Auch grundsätzlich umlagefähige Kosten entfallen, wenn sie nicht im Mietvertrag vereinbart wurden.

Ist das Hausgeld umlagefähig?

Nur teilweise. Vom Hausgeld einer Eigentumswohnung darf der vermietende Eigentümer nur die darin enthaltenen Betriebskosten im Sinne der BetrKV an den Mieter weitergeben. Verwaltungskosten und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage sind nicht umlagefähig.

Ist die Grundsteuer umlagefähig?

Ja. Die Grundsteuer gehört als laufende öffentliche Last des Grundstücks zu den umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 Nr. 1 BetrKV) - vorausgesetzt, die Umlage der Betriebskosten ist im Mietvertrag vereinbart.

Sind Wartungskosten umlagefähig?

Regelmäßige Wartungskosten (etwa für Heizung, Aufzug oder Rauchwarnmelder) sind grundsätzlich umlagefähig; bei Rauchwarnmeldern und ähnlichen Positionen als sonstige Betriebskosten allerdings nur, wenn sie im Mietvertrag konkret benannt sind. Reparaturen, die im Rahmen einer Wartung anfallen, müssen dagegen herausgerechnet werden.

Quellenverzeichnis

Autor: Mario

Verwandte Begriffe

  • Betriebskosten

    Laufende Kosten des Grundstücks und Gebäudes, die der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auf Mieter umlegen darf.

  • Betriebskostenverordnung (BetrKV)

    Verordnung, die abschließend auflistet, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.

  • Nebenkostenabrechnung

    Jährliche Abrechnung der Betriebskosten gegenüber dem Mieter unter Anrechnung der Vorauszahlungen.

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