Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Auch bekannt als: BetrKV
Verordnung, die abschließend auflistet, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist die deutsche Rechtsverordnung, die definiert, was Betriebskosten sind und welche Kostenarten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Sie gilt seit dem 1. Januar 2004, besteht aus nur zwei Paragraphen und ist die zentrale Grundlage jeder Betriebskostenabrechnung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die BetrKV besteht aus zwei Paragraphen: § 1 definiert den Begriff der Betriebskosten, § 2 listet die 17 umlagefähigen Kostenarten abschließend auf.
- Nur Kosten aus dieser Liste dürfen auf Mieter umgelegt werden - und auch nur dann, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 BGB).
- Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sind ausdrücklich keine Betriebskosten und bleiben immer beim Eigentümer.
- Eine "Betriebskostenverordnung 2025" oder "2026" gibt es nicht: Die letzte Änderung der BetrKV stammt vom Oktober 2023 und betrifft Glasfaser-Verteilanlagen; die Kabel-Umlage entfiel zum 30. Juni 2024.
- Auch für die Hausgeldabrechnung vermietender Wohnungseigentümer ist die BetrKV der Maßstab, welche Positionen an Mieter weitergegeben werden dürfen.
Was ist die Betriebskostenverordnung?
Die Betriebskostenverordnung - amtlich "Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten" - ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten und löste die zuvor geltende Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung ab. Ihre Aufgabe ist denkbar klar umrissen: Sie legt fest, welche Kosten rechtlich als Betriebskosten gelten und damit überhaupt auf Mieter umgelegt werden können.
Bemerkenswert ist ihre Kompaktheit. Die gesamte Verordnung besteht aus genau zwei Paragraphen - und ist trotzdem Dreh- und Angelpunkt von Millionen Abrechnungen pro Jahr. Die Ermächtigungsgrundlage dafür findet sich in § 556 Abs. 1 BGB, der die Bundesregierung befugt, Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen. Den amtlichen Volltext können Sie jederzeit kostenlos bei gesetze-im-internet.de abrufen - das ist zugleich die verlässlichste "PDF-Quelle", nach der viele suchen.
Was regelt § 1 BetrKV?
§ 1 BetrKV enthält die Legaldefinition: Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Ebenso wichtig ist, was § 1 ausdrücklich ausklammert: Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten sind keine Betriebskosten. Die Kosten für Hausverwaltung, Buchführung oder Reparaturen trägt also stets der Eigentümer - egal, was im Mietvertrag steht. Eine praktische Besonderheit erlaubt § 1 Abs. 1 Satz 2 dennoch: Erbringt der Eigentümer Leistungen selbst (etwa die Gartenpflege), darf er dafür den Betrag ansetzen, den ein Dritter für eine gleichwertige Leistung verlangen könnte - allerdings ohne Umsatzsteuer.
Welche Kostenarten nennt § 2 BetrKV?
Das Herzstück der Verordnung ist § 2 BetrKV mit seiner abschließenden Liste von 17 Kostenarten. Sehen wir uns die Positionen mit ihren typischen Stolperfallen an:
| Nr. | Kostenart | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| 1 | Öffentliche Lasten | Vor allem die Grundsteuer; nach der Grundsteuerreform regional im Wandel |
| 2 | Wasserversorgung | Inklusive Zählermiete und Eichkosten |
| 3 | Entwässerung | Öffentliche Kanalgebühren oder private Entsorgung |
| 4-6 | Heizung und Warmwasser | Wartung ja, Reparatur nein; Abrechnung nach Heizkostenverordnung |
| 7 | Aufzug | Auch Erdgeschossmieter zahlen mit; Reparaturen nicht umlagefähig |
| 8 | Straßenreinigung, Müll | Kommunale Gebühren; Anschaffung von Mülltonnen nicht umlagefähig |
| 9 | Gebäudereinigung, Ungeziefer | Nur laufende Maßnahmen, keine einmalige Schädlingsbeseitigung |
| 10 | Gartenpflege | Pflege ja, komplette Neuanlage nein |
| 11 | Beleuchtung | Strom für Gemeinschaftsflächen |
| 12 | Schornsteinreinigung | Kehr- und Messgebühren |
| 13 | Versicherungen | Gebäude-, Haftpflicht-, Elementarversicherung; keine Rechtsschutz- oder Mietausfallversicherung |
| 14 | Hauswart | Instandhaltungs- und Verwaltungsanteile müssen herausgerechnet werden |
| 15 | Antennen-/Breitbandanlagen | Kabelgebühren seit 30. Juni 2024 nicht mehr umlagefähig; Neuregelung für Glasfaser-Verteilanlagen |
| 16 | Wäschepflege | Gemeinschaftswaschküche |
| 17 | Sonstige Betriebskosten | Der Streitklassiker - siehe unten |
Der wichtigste Grundsatz: Die Aufzählung ist abschließend. Was sich keiner Position zuordnen lässt, ist keine Betriebskostenart und kann Mietern nicht in Rechnung gestellt werden.

Sonstige Betriebskosten: der Streitklassiker
Position 17 - die "sonstigen Betriebskosten" - sorgt in der Praxis für die meisten Konflikte. Gemeint sind laufende Kosten im Sinne von § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind: klassischerweise etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern, Feuerlöschern oder Dachrinnenreinigungen.
Hier gilt eine verschärfte Anforderung: Sonstige Betriebskosten müssen im Mietvertrag konkret benannt sein. Ein pauschaler Verweis auf "sonstige Kosten" genügt nicht. Wer als Vermieter die Rauchmelderwartung umlegen will, muss diese Position ausdrücklich im Vertrag aufführen. Fehlt die Nennung, bleibt der Eigentümer auf den Kosten sitzen - so nachvollziehbar die Umlage im Einzelfall auch wäre.
Wie kommt die BetrKV in den Mietvertrag?
Die Verordnung wirkt nicht automatisch. Damit Mieter Betriebskosten tragen müssen, braucht es eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag (§ 556 Abs. 1 BGB). In der Praxis genügt dafür ein Verweis auf § 2 BetrKV - die Verordnung muss dem Vertrag nicht einmal beiliegen, da sie als veröffentlichtes Recht allgemein zugänglich ist. Alternativ können die umzulegenden Kostenarten einzeln aufgezählt werden; dann gilt aber: Was nicht aufgeführt ist, ist nicht vereinbart.
Bei Altverträgen aus der Zeit vor 2004 verweisen viele Klauseln noch auf die Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung. Solche Verweise gelten in der Regel als Verweis auf die inhaltlich weitgehend identische BetrKV fort - im Detail kann die Auslegung aber vom konkreten Vertragstext abhängen.
Was hat sich zuletzt geändert?
Wer nach "Betriebskostenverordnung 2025" oder "Betriebskostenverordnung 2026" sucht, sucht nach etwas, das es nicht gibt: Eine Novelle mit diesen Jahreszahlen existiert nicht. Die aktuelle Fassung der BetrKV beruht auf der letzten Änderung durch Gesetz vom 16. Oktober 2023, in Kraft seit dem 1. Januar 2024. Sie betrifft § 2 Nr. 15: Für glasfaserbasierte gebäudeinterne Verteilanlagen wurde eine neue Umlagemöglichkeit (Betriebsstrom und Glasfaserbereitstellungsentgelt nach dem Telekommunikationsgesetz) geschaffen.
Die praktisch spürbarste Änderung der letzten Jahre kam allerdings nicht aus der BetrKV selbst, sondern aus dem Telekommunikationsgesetz: Zum 30. Juni 2024 endete das sogenannte Nebenkostenprivileg. Seitdem dürfen laufende Gebühren für den Kabel-TV-Anschluss nicht mehr als Betriebskosten umgelegt werden - Mieter schließen ihre TV-Verträge selbst ab.
Die BetrKV in der WEG: Maßstab auch für Wohnungseigentümer
Ein Aspekt, der in vielen Ratgebern zu kurz kommt: Auch wer eine Eigentumswohnung vermietet, arbeitet faktisch mit der BetrKV. Denn die Hausgeldabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft folgt eigenen Regeln (Wohnungseigentumsgesetz, Miteigentumsanteile) und kennt Positionen, die mietrechtlich nicht umlagefähig sind - allen voran die Verwaltervergütung und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage.
Die BetrKV ist deshalb der Filter, durch den jede Hausgeldabrechnung laufen muss, bevor Kosten an den Mieter weitergegeben werden. Nur die Positionen, die sich § 2 BetrKV zuordnen lassen, dürfen in die Betriebskostenabrechnung des vermietenden Eigentümers einfließen. Achten Sie darauf, dass Ihre Hausverwaltung die umlagefähigen Kosten in der Jahresabrechnung gesondert ausweist - das erspart Ihnen mühsame Rechenarbeit und Ihrem Mieter berechtigte Einwendungen.
Abgrenzung: BetrKV, Heizkostenverordnung und § 556 BGB
Drei Regelwerke greifen bei Betriebskosten ineinander, und es lohnt sich, sie auseinanderzuhalten:
- § 556 BGB regelt das "Ob" und "Wie" der Umlage im Mietverhältnis: Vereinbarungspflicht, jährliche Abrechnung, Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und die Zwölf-Monats-Frist für die Abrechnung.
- Die BetrKV regelt das "Was": Sie definiert die umlagefähigen Kostenarten.
- Die Heizkostenverordnung (HeizKV) regelt speziell die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten und schreibt vor, dass 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig abzurechnen sind.
FAQ: Häufige Fragen zur Betriebskostenverordnung
Was beinhaltet die Betriebskostenverordnung?
Die BetrKV enthält zwei Paragraphen: § 1 definiert, was Betriebskosten sind (laufende Kosten aus Eigentum und bestimmungsgemäßem Gebrauch der Immobilie), und § 2 listet abschließend die 17 Kostenarten auf, die auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Welche Betriebskosten kann ich auf den Mieter umlegen?
Umlagefähig sind ausschließlich die 17 Kostenarten des § 2 BetrKV - etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Versicherungen und Hauswart. Voraussetzung ist immer eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag; sonstige Betriebskosten müssen darin konkret benannt sein.
Welche Kosten muss der Mieter nicht zahlen?
Nicht umlagefähig sind insbesondere Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Verwaltungskosten, Bankgebühren, Kosten für Wohnungsleerstand und seit dem 30. Juni 2024 auch laufende Kabel-TV-Gebühren.
Gilt die Betriebskostenverordnung auch für alte Mietverträge?
Die BetrKV gilt seit dem 1. Januar 2004. Bei älteren Verträgen, die noch auf die Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung verweisen, wird der Verweis in aller Regel als Verweis auf die inhaltsgleiche BetrKV verstanden; im Zweifel entscheidet die Auslegung des konkreten Vertrags.
Gibt es eine neue Betriebskostenverordnung 2025 oder 2026?
Nein. Die letzte Änderung der BetrKV datiert vom 16. Oktober 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2024) und betrifft Glasfaser-Verteilanlagen. Eine darüber hinausgehende Novelle für 2025 oder 2026 gibt es nicht.
Mein Fazit: Die Betriebskostenverordnung ist eines der seltenen Regelwerke, die man tatsächlich einmal komplett lesen kann - zwei Paragraphen, klar strukturiert. Wer die 17er-Liste und die Sonderregel für sonstige Betriebskosten verinnerlicht, hat das Fundament jeder sauberen Abrechnung gelegt.
Quellen
Autor: Mario
Verwandte Begriffe
- Betriebskosten
Laufende Kosten des Grundstücks und Gebäudes, die der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auf Mieter umlegen darf.
- Nebenkostenabrechnung
Jährliche Abrechnung der Betriebskosten gegenüber dem Mieter unter Anrechnung der Vorauszahlungen.
Weitere Fachbegriffe finden Sie im Hausverwalter-Glossar.