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Grundsteuer auf Mieter umlegen: Voraussetzungen und Beispielrechnung

Was Vermieter zum Thema „Grundsteuer auf Mieter Umlegen" wissen sollten: Einordnung in Verwaltung von Mietobjekten / Mietabrechnung sowie die wichtigsten Prüfpunkte für die Praxis.

Von Mario · Veröffentlicht am

Grundsteuer auf Mieter umlegen: Voraussetzungen und Beispielrechnung
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Key Takeaways

  • Die Grundsteuer darf zu 100 Prozent auf Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenklausel enthält. Rechtsgrundlage sind § 556 BGB und § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
  • Fehlt die Klausel im Mietvertrag, trägt der Vermieter die Grundsteuer selbst - eine nachträgliche Umlage ist nicht möglich.
  • Verteilt wird ohne abweichende Vereinbarung nach Wohnfläche (§ 556a BGB); bei vermieteten Eigentumswohnungen gilt der Verteilungsmaßstab der Eigentümergemeinschaft.
  • Der Grundsteueranteil leerstehender Wohnungen darf nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden - ihn trägt der Vermieter.
  • Die Grundsteuerreform wirkt seit dem 1. Januar 2025: Die neu berechnete Grundsteuer erscheint für die meisten Mieter erstmals in der Nebenkostenabrechnung, die im Laufe des Jahres 2026 zugestellt wird.

Wer zahlt die Grundsteuer - Sie oder Ihr Mieter?

Der Grundsteuerbescheid flattert jedes Jahr ins Haus, und spätestens seit der Grundsteuerreform fragen sich viele Vermieter: Bleibe ich auf diesen Kosten sitzen oder darf ich sie an meine Mieter weitergeben? Die kurze Antwort lautet: Sie dürfen - aber nur, wenn die Grundlagen stimmen. Und genau an diesen Grundlagen scheitern in der Praxis erstaunlich viele Abrechnungen. Sehen wir uns also Schritt für Schritt an, welche Voraussetzungen gelten, wie die Verteilung korrekt funktioniert und welche Stolperfallen Sie kennen sollten.

Darf man die Grundsteuer auf Mieter umlegen?

Ja, die Grundsteuer ist vollständig auf Mieter umlagefähig. Sie zählt als "laufende öffentliche Last des Grundstücks" nach § 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich zu den Betriebskosten und steht dort sogar an erster Stelle der 17 Kostenarten.

Das rechtliche Fundament bilden zwei Vorschriften im Zusammenspiel: § 556 BGB erlaubt es den Mietvertragsparteien zu vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Die Betriebskostenverordnung legt fest, welche Kosten das konkret sein dürfen - und nennt die Grundsteuer namentlich.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Zahlungspflicht und wirtschaftlicher Belastung: Schuldner der Grundsteuer gegenüber der Gemeinde bleibt immer der Eigentümer. Die Umlage verschiebt lediglich die Kosten auf den Mieter. Zahlt Ihr Mieter seine Nebenkosten nicht, müssen Sie die Grundsteuer trotzdem fristgerecht an die Gemeinde entrichten und sich den Betrag anschließend zivilrechtlich zurückholen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit die Umlage rechtssicher funktioniert, müssen vier Bedingungen zusammenkommen:

  1. Betriebskostenklausel im Mietvertrag: Der Vertrag muss regeln, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Ein pauschaler Verweis genügt, etwa: "Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV." Damit ist die Grundsteuer automatisch erfasst.
  2. Tatsächlich gezahlte Kosten: Umgelegt werden darf nur die real an die Gemeinde gezahlte Grundsteuer laut Bescheid - keine Schätzungen, keine Aufschläge.
  3. Transparente Abrechnung: Die Grundsteuer muss als eigener, nachvollziehbarer Posten in der jährlichen Nebenkostenabrechnung erscheinen.
  4. Fristgerechte Abrechnung: Die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen - es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten, etwa weil die Gemeinde den Bescheid selbst erst verspätet erlassen hat.

Fehlt die Betriebskostenklausel, gibt es keine Heilung: Der Vermieter trägt die Grundsteuer dann dauerhaft selbst. Eine nachträgliche Einführung der Umlage gegen den Willen des Mieters ist nicht möglich.

Grundsteuer A, B und C - welche ist relevant?

Nicht jede Grundsteuerart betrifft die Wohnraumvermietung. Ein kurzer Überblick schafft Klarheit:

GrundsteuerartGilt fürRelevanz für Vermieter
Grundsteuer ALand- und forstwirtschaftliche BetriebeKeine
Grundsteuer BBebaute und bebaubare GrundstückeDer Regelfall - diese wird umgelegt
Grundsteuer CBaureife, unbebaute Grundstücke (kommunale Option seit 2025)Nur bei unbebauten Flächen, nicht im Mietverhältnis

Für die klassische Wohnungs- oder Hausvermietung ist also praktisch immer die Grundsteuer B maßgeblich.

Wie wird die Grundsteuer verteilt? Schlüssel und Beispielrechnung

Nun zum praktischen Teil. Der Verteilerschlüssel ergibt sich aus § 556a BGB: Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, werden die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt. Ein abweichender Schlüssel (etwa nach Wohneinheiten) ist zulässig, wenn er im Mietvertrag vereinbart wurde.

Eine Besonderheit gilt für vermietete Eigentumswohnungen: Nach § 556a Abs. 3 BGB werden die Betriebskosten hier ohne abweichende Vereinbarung nach dem Maßstab umgelegt, der auch zwischen den Wohnungseigentümern gilt - in der Regel also nach Miteigentumsanteilen laut Teilungserklärung.

Rechnen wir das Prinzip an einem Beispiel durch:

  • Mehrfamilienhaus, Grundsteuer laut Bescheid: 2.400 Euro pro Jahr
  • Gesamtwohnfläche: 480 m²
  • Vermietete Wohnung: 80 m²

Der Anteil der Wohnung beträgt 80 ÷ 480 = ein Sechstel. Auf die Wohnung entfallen damit 400 Euro Grundsteuer pro Jahr, also 33,33 Euro pro Monat, die über die Nebenkostenvorauszahlung eingezogen und in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden.

Beispielrechnung zur Umlage der Grundsteuer auf Mieter nach Wohnflächenanteil
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Marios Tipp: Prüfen Sie vor jeder Abrechnung, ob die im Mietvertrag und in der Abrechnung verwendeten Wohnflächen noch stimmen und zueinander passen. Gerade nach Dachausbauten, Zusammenlegungen oder neuen Vermessungen schleichen sich veraltete Flächenangaben ein - und ein falscher Gesamtflächenwert macht gleich sämtliche Einzelabrechnungen im Haus angreifbar. Eine einmal sauber dokumentierte Flächenliste je Objekt erspart Ihnen wiederkehrende Diskussionen.

Sonderfälle bei der Umlage der Grundsteuer

Im Grunde ist die Umlage simpel - kompliziert wird es in den Sonderkonstellationen. Vier davon sollten Sie beherrschen.

Leerstand: Der Vermieter trägt den Anteil selbst

Steht eine Wohnung leer, darf der auf sie entfallende Grundsteueranteil nicht auf die verbliebenen Mieter verteilt werden. Diesen Anteil tragen Sie als Eigentümer. Bei unterjährigem Leerstand wird taggenau abgegrenzt. Ein kleiner Trost: Bei erheblichen, unverschuldeten Mietausfällen - etwa nach Brand- oder Wasserschäden - kommt ein teilweiser Grundsteuererlass durch die Gemeinde nach § 33 GrStG in Betracht. Der Antrag muss aktiv gestellt werden und ist an enge Voraussetzungen geknüpft.

Gewerbe im Haus: Vorwegabzug meist nicht nötig

Bei gemischt genutzten Gebäuden hält sich hartnäckig die Regel, der Vermieter müsse den Gewerbeanteil der Grundsteuer stets vorab herausrechnen, sobald die Wohnraummieter mehr als zehn Prozent mehr belastet würden. Für die Grundsteuer hat der Bundesgerichtshof das jedoch relativiert: Nach seinem Urteil vom 10.05.2017 (Az. VIII ZR 79/16) ist ein Vorwegabzug bei der Grundsteuer regelmäßig nicht erforderlich, weil die im Abrechnungsjahr anfallende Grundsteuer nach der geltenden Erhebungspraxis nicht direkt mit konkreten gewerblichen Mehrkosten korreliert. Die einheitliche Verteilung nach Fläche ist damit in der Regel zulässig - es sei denn, sie wäre im Einzelfall grob unbillig oder der Mietvertrag regelt etwas anderes. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, dokumentiert die Verteilungsentscheidung nachvollziehbar; im Streitfall ist das durchaus Anwaltssache.

Pauschal- oder Inklusivmiete: Keine separate Umlage

Haben Sie eine Inklusivmiete vereinbart, sind alle Nebenkosten bereits im Mietpreis enthalten. Die Grundsteuer kann dann nicht zusätzlich abgerechnet werden - auch nicht, wenn sie durch die Reform steigt. Eine Anpassung gelingt nur über eine reguläre Mieterhöhung im gesetzlichen Rahmen.

Garagen und Stellplätze

Separat vermietete Garagen oder Stellplätze mit eigenem Grundsteueranteil sollten getrennt abgerechnet werden, damit Wohnungsmieter ohne Stellplatz nicht für fremde Parkflächen zahlen.

Grundsteuerreform 2025: Was sich in der Abrechnung 2026 ändert

Die Grundsteuerreform geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 zurück, das die jahrzehntealten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärte. Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer bundesweit auf neuer Grundlage berechnet - nach dem Bundesmodell (Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz) oder nach eigenen Ländermodellen, etwa dem Flächenmodell in Bayern oder dem Bodenwertmodell in Baden-Württemberg.

Für Sie als Vermieter sind drei Punkte entscheidend:

  1. Die neu berechnete Grundsteuer bleibt voll umlagefähig. Eine Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich; es zählt weiterhin der tatsächliche Betrag laut Bescheid.
  2. Mieter spüren die Reform meist erstmals mit der Abrechnung für 2025, die im Laufe des Jahres 2026 zugestellt wird. Je nach Lage und Landesmodell kann der Betrag deutlich gestiegen oder gesunken sein - stellen Sie sich bei spürbaren Erhöhungen auf Rückfragen ein und halten Sie den Bescheid zur Belegeinsicht bereit.
  3. Passen Sie bei gestiegener Grundsteuer die Vorauszahlungen an. Nach § 560 Abs. 4 BGB kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung die Vorauszahlungen per Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen. Das vermeidet hohe Nachzahlungen und schont das Mietverhältnis.

Marios Tipp: Übernehmen Sie den neuen Grundsteuerbescheid nicht ungeprüft in die Abrechnung. Kontrollieren Sie zumindest die Grunddaten (Fläche, Grundstücksgröße, Gebäudeart) auf Plausibilität - fehlerhafte Feststellungsbescheide sind keine Seltenheit, und ein Einspruch ist nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe möglich. Wer den Fehler erst bei der Nebenkostenabrechnung bemerkt, hat die Frist längst verpasst und legt einen zu hohen Betrag um.

Häufige Fehler bei der Umlage der Grundsteuer

Zum Abschluss die Fehler, die in der Praxis am häufigsten zu Streit führen - als kompakte Prüfliste:

  • Keine oder unwirksame Betriebskostenklausel im Mietvertrag
  • Leerstandsanteile auf die übrigen Mieter verteilt
  • Falscher Verteilerschlüssel, etwa Wohnfläche statt Miteigentumsanteile bei der vermieteten Eigentumswohnung
  • Geschätzte statt tatsächlich gezahlte Grundsteuer angesetzt
  • Grundsteuer nicht als eigener Posten ausgewiesen, sondern in Sammelpositionen versteckt
  • Zwölfmonatsfrist für die Abrechnung versäumt
  • Vorauszahlungen nach deutlicher Grundsteuererhöhung nicht angepasst

FAQ: Grundsteuer auf Mieter umlegen

Wie viel Grundsteuer darf der Vermieter auf den Mieter umlegen?

Die gesamte tatsächlich gezahlte Grundsteuer ist umlagefähig - bei voll vermieteten Objekten also 100 Prozent, verteilt nach dem vereinbarten Schlüssel. Pauschale Aufschläge oder geschätzte Beträge sind unzulässig; maßgeblich ist der Grundsteuerbescheid.

Warum muss der Mieter die Grundsteuer bezahlen?

Weil der Gesetzgeber die Grundsteuer in § 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich den umlagefähigen Betriebskosten zuordnet. Sie gilt als laufende öffentliche Last des Grundstücks, die durch dessen Nutzung entsteht - und die Nutzung liegt beim Mieter. Voraussetzung bleibt aber immer die vertragliche Vereinbarung.

Wie wird die Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet?

Als eigener Kostenposten mit dem Jahresbetrag laut Bescheid, verteilt nach dem geltenden Schlüssel (im Zweifel Wohnfläche). Der Mieter leistet unterjährig Vorauszahlungen; die Jahresabrechnung gleicht Vorauszahlungen und tatsächliche Kosten aus.

Was gilt bei Leerstand?

Der Grundsteueranteil leerstehender Wohnungen bleibt beim Vermieter und darf nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden. Bei erheblichem, unverschuldetem Mietausfall kann ein teilweiser Grundsteuererlass nach § 33 GrStG bei der Gemeinde beantragt werden.

Welche Kosten darf der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen?

Nicht umlagefähig sind insbesondere Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Bankgebühren sowie einmalige Abgaben wie Erschließungsbeiträge oder die Grunderwerbsteuer. Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV aufgezählten laufenden Betriebskosten.

Fazit

Die Grundsteuer auf Mieter umzulegen ist rechtlich klar geregelt und in der Umsetzung gut beherrschbar - wenn die drei Grundpfeiler stehen: eine wirksame Betriebskostenklausel, der richtige Verteilerschlüssel und eine fristgerechte, transparente Abrechnung. Ich bin der Meinung, dass gerade jetzt, mit den ersten Abrechnungen auf Basis der reformierten Grundsteuer, Sorgfalt wichtiger ist denn je: Prüfen Sie Ihre Bescheide, passen Sie die Vorauszahlungen an und kommunizieren Sie Erhöhungen proaktiv gegenüber Ihren Mietern. Wer das beherzigt, legt die Grundsteuer nicht nur rechtssicher um, sondern erspart sich auch die Diskussionen, die andernorts gerade die Abrechnungssaison prägen.

Quellenverzeichnis

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