Wohnungsgeberbestätigung
Auch bekannt als: Vermieterbescheinigung, Einzugsbestätigung
Bestätigung des Wohnungsgebers für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.
Wohnungsgeberbestätigung: Pflichten, Fristen und Inhalt nach § 19 BMG
Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Nachweis, mit dem der Wohnungsgeber (in der Regel der Vermieter) den Einzug einer Person in eine Wohnung bestätigt. Ohne dieses Dokument kann sich der Mieter nicht beim Einwohnermeldeamt anmelden, denn die Meldebehörde verlangt die Bestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) seit dem 1. November 2015 bei jeder Anmeldung.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb von zwei Wochen bestätigen - schriftlich gegenüber dem Mieter oder elektronisch direkt gegenüber der Meldebehörde (§ 19 Abs. 1 BMG).
- Die Bestätigung ist formlos möglich, muss aber vier Pflichtangaben enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen.
- Wer die Bestätigung nicht, falsch oder verspätet ausstellt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro; das Bereitstellen einer Adresse für eine Scheinanmeldung kann bis zu 50.000 Euro kosten (§ 54 BMG).
- Bei Untervermietung ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber - nicht der Eigentümer.
- Der Mietvertrag ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht.
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung ist der Nachweis gegenüber der Meldebehörde, dass eine Person tatsächlich in eine Wohnung eingezogen ist. Sie wird umgangssprachlich auch Wohnungsgeberbescheinigung oder Vermieterbescheinigung genannt - gemeint ist immer dasselbe Dokument nach § 19 BMG.
Der Gesetzgeber hat die Bestätigung 2015 mit dem Bundesmeldegesetz eingeführt, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Vor 2015 konnte sich praktisch jeder an einer beliebigen Adresse anmelden - etwa um an einen begehrten Kita-Platz zu kommen oder das Auto günstiger zu versichern. Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers stellt sicher, dass nur Personen gemeldet werden, die wirklich eingezogen sind.
Wichtig für die Praxis: Der Mietvertrag ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht. Die Meldebehörde akzeptiert ausschließlich die Bestätigung selbst oder das Zuordnungsmerkmal aus der elektronischen Übermittlung.
Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Ausstellen muss die Bestätigung der Wohnungsgeber - also diejenige Person, die den Wohnraum tatsächlich überlässt. Das ist nicht immer der Eigentümer:
| Konstellation | Wohnungsgeber |
|---|---|
| Klassische Vermietung | Vermieter (oder beauftragte Hausverwaltung) |
| Untervermietung | Hauptmieter, der untervermietet |
| Wohngemeinschaft mit Hauptmieter | Hauptmieter für einziehende Mitbewohner |
| Einzug in die eigene Immobilie | Eigentümer bestätigt für sich selbst |
| Verwaltete Immobilie | Hausverwaltung als beauftragte Person |
Als Vermieter können Sie die Ausstellung also an Ihre Hausverwaltung delegieren. Bei der Untervermietung liegt die Pflicht dagegen beim Hauptmieter - Sie als Eigentümer müssen hier nichts bestätigen, sollten aber natürlich wissen, wer in Ihrer Wohnung wohnt. Ist der Wohnungsgeber nicht zugleich Eigentümer, muss die Bestätigung zusätzlich den Namen des Eigentümers nennen.
Welche Angaben sind Pflicht?
Eine gesetzlich vorgeschriebene Form gibt es nicht - die Bestätigung kann formlos erstellt werden, viele Meldeämter bieten aber Vorlagen an. Zwingend enthalten sein müssen nach § 19 Abs. 3 BMG folgende Angaben:
| Pflichtangabe | Erläuterung |
|---|---|
| Name und Anschrift des Wohnungsgebers | Bei juristischen Personen die Bezeichnung; zusätzlich Name des Eigentümers, falls abweichend |
| Art des meldepflichtigen Vorgangs | Einzug oder Auszug mit Datum |
| Anschrift der Wohnung | Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, ggf. Stockwerk oder Wohnungsnummer |
| Namen der meldepflichtigen Personen | Alle einziehenden Personen, auch Kinder |
Die Bestätigung wird durch die Unterschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person abgeschlossen. Sie können das Dokument dem Mieter ausgedruckt übergeben oder den elektronischen Weg wählen.

Welche Fristen gelten?
Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Dieselbe Frist gilt spiegelbildlich für den Mieter: Er muss sich nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.
In der Praxis heißt das: Stellen Sie die Bestätigung am besten direkt bei der Wohnungsübergabe aus. Dann hat Ihr Mieter von Tag eins an alles, was er für den Behördengang braucht, und beide Seiten sind aus der Bußgeldzone heraus.
Ausnahmen von der Meldepflicht regelt § 27 BMG: Wer bereits in Deutschland gemeldet ist und eine weitere Wohnung für nicht länger als sechs Monate bezieht, muss sich nicht anmelden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt eine Grenze von drei Monaten. In diesen Fällen ist auch keine Wohnungsgeberbestätigung nötig.

Wie funktioniert die elektronische Wohnungsgeberbestätigung?
Statt der Papierform können Sie den Einzug auch elektronisch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen (§ 19 Abs. 4 BMG). Sie erhalten dann ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal - je nach Kommune auch Einreichungs-ID genannt - und teilen dieses dem Mieter mit. Der Mieter nennt das Zuordnungsmerkmal bei seiner Anmeldung, die Behörde ordnet die Bestätigung automatisch zu.
Der elektronische Weg lohnt sich vor allem für Vermieter mit mehreren Einheiten und für Hausverwaltungen: kein Papier, kein Postweg, keine verlorenen Formulare. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Kommune ein entsprechendes Portal anbietet - das ist noch nicht flächendeckend der Fall.
Welche Bußgelder drohen?
Das Bundesmeldegesetz sanktioniert Verstöße auf beiden Seiten. Für Wohnungsgeber sind vor allem zwei Tatbestände relevant:
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Bußgeldrahmen |
|---|---|---|
| Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt | § 54 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 BMG | bis 1.000 Euro |
| Wohnanschrift für eine Scheinanmeldung angeboten oder zur Verfügung gestellt | § 54 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 6, § 54 Abs. 3 BMG | bis 50.000 Euro |
| Mieter meldet sich nicht oder verspätet an | § 54 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 BMG | bis 1.000 Euro |
Es ist ausdrücklich verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten, wenn ein tatsächlicher Einzug weder stattfindet noch beabsichtigt ist (§ 19 Abs. 6 BMG). Wer einem Bekannten "nur auf dem Papier" eine Meldeadresse verschafft, bewegt sich also nicht in einer Grauzone, sondern riskiert ein empfindliches Bußgeld nach § 54 BMG.
Ein Detail, das viele Vermieter überrascht: Für die Ausstellung dürfen Sie kein Entgelt verlangen. Die Bestätigung ist eine gesetzliche Pflicht, und für gesetzliche Pflichten gibt es nach ständiger Auffassung der Gerichte keine Gebühr.
Welche Rechte hat der Vermieter im Gegenzug?
Die Mitwirkungspflicht ist keine Einbahnstraße. Als Wohnungsgeber oder Eigentümer haben Sie nach § 50 Abs. 4 BMG einen Auskunftsanspruch gegenüber der Meldebehörde: Bei einem glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse erfahren Sie, welche Personen in Ihrer Wohnung gemeldet sind.
Das ist durchaus praxisrelevant - etwa wenn Sie den Verdacht haben, dass unerlaubt weitere Personen eingezogen sind, oder wenn Sie nach einem Auszug prüfen wollen, ob sich ehemalige Mieter ordnungsgemäß umgemeldet haben. Umgekehrt sind Sie nach § 19 Abs. 5 BMG verpflichtet, der Meldebehörde auf Nachfrage Auskunft zu geben, welche Personen bei Ihnen wohnen oder gewohnt haben.
Abgrenzung: Wohnungsgeberbestätigung, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und Vorvermieterbescheinigung
Drei Dokumente, die im Alltag gern verwechselt werden:
| Dokument | Zweck | Pflicht? |
|---|---|---|
| Wohnungsgeberbestätigung | Nachweis des Einzugs gegenüber der Meldebehörde | Ja, gesetzliche Pflicht (§ 19 BMG) |
| Mietschuldenfreiheitsbescheinigung | Bestätigung, dass keine Mietrückstände bestehen - für die Bewerbung um eine neue Wohnung | Nein, freiwillig |
| Vorvermieterbescheinigung | Auskunft des bisherigen Vermieters über das Mietverhältnis | Nein, freiwillig |
Nur die Wohnungsgeberbestätigung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die beiden anderen Dokumente betreffen die Mieterauswahl und können vom bisherigen Vermieter ausgestellt werden, müssen es aber nicht.
Häufige Fragen zur Wohnungsgeberbestätigung
Woher bekomme ich die Wohnungsgeberbestätigung?
Der Mieter erhält die Wohnungsgeberbestätigung von seinem Vermieter, der beauftragten Hausverwaltung oder - bei Untermiete - vom Hauptmieter. Viele Meldebehörden stellen kostenlose Formularvorlagen auf ihren Websites bereit, die der Wohnungsgeber nur noch ausfüllen und unterschreiben muss.
Kann ich eine Wohnungsgeberbestätigung selbst schreiben?
Ja, die Bestätigung ist formlos möglich - es gibt kein vorgeschriebenes amtliches Formular. Sie muss aber alle Pflichtangaben nach § 19 Abs. 3 BMG enthalten und vom Wohnungsgeber unterschrieben sein. Als Mieter dürfen Sie das Dokument nicht selbst ausstellen; die Unterschrift des Wohnungsgebers ist zwingend.
Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Bestätigung verweigert?
Wenden Sie sich an die Meldebehörde und schildern Sie den Fall. Die Behörde nimmt Ihre Anmeldung trotzdem entgegen, die Bestätigung wird nachgereicht. Gleichzeitig kann die Behörde den Wohnungsgeber zur Ausstellung anhalten und bei fortgesetzter Weigerung ein Bußgeld verhängen. Sie geraten als Mieter also nicht in die Bußgeldfalle, wenn der Vermieter blockiert.
Braucht man die Wohnungsgeberbestätigung auch bei Untermiete?
Ja. Wohnungsgeber ist bei der Untermiete der Hauptmieter, der den Wohnraum überlässt - er stellt die Bestätigung für den Untermieter aus. Der Eigentümer ist hier nicht in der Pflicht.
Wie lange ist die Wohnungsgeberbestätigung gültig?
Eine feste Gültigkeitsdauer sieht das Gesetz nicht vor. Die Bestätigung dokumentiert ein konkretes Einzugsdatum und wird für die Anmeldung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist benötigt. Für jeden neuen Einzug - auch bei Veränderungen in einer Wohngemeinschaft - ist eine neue Bestätigung erforderlich.
Quellenverzeichnis
Autor: Mario
Weitere Fachbegriffe finden Sie im Hausverwalter-Glossar.